ZULASSUNGSVORRAUSSETZUNGEN FÜR DIE APPROBATIONSPRÜFUNG


Inhalt:


Rechtliche Grundlagen

Die Zulassungsvorrassetzungen für die Ausbildung, aber letztendlich für die Approbationsprüfung, sind in §5 PsychThG geregelt. Da das Gesetz aus einer Zeit vor der Umstellung auf BA/MA stammt, sind die neuen Abschlüsse im Gesetzestext nicht berücksichtigt.

Es gibt eine europäische Berufsanerkennungsrichtlinie, die die europäischen Länder dazu anhält, ihre Abschlüsse gegenseitig anzuerkennen, um Arbeitsmigration zu ermöglichen. Dabei muss über etwaige Systemunterschiede hinweggesehen werden. Bspw. gibt es nur in Deutschland das duale System und die praxisorientierte Ausbildung wird sehr gelobt. Bspw. ein ausländischer Bachelorabschluss, der vielleicht einem FH-Abschluss etwas ähnelt würde ja in jedem Falle anerkannt werden müssen.


Problemlage auf Institutionsebene

Die Zulassung zur Prüfung wird durch das Prüfungsamt, angegliedert an das Landesamt für Gesundheit des jeweiligen Bundeslandes, geprüft. Jedes Bundesland hat einen individuellen Umgang mit der rechtlichen Unsicherheit gefunden, d.h., es ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, welche Uni-Abschlüsse zu einer PP- oder KJP-Ausbildung befähigen.

Da die Ausbildungsinstitute bei der Zulassung zur Prüfung keine tragende Rolle spielen, sehen sie es mit der Prüfung der Vorraussetzungen mitunter nicht eng genug. Es ist vorgekommen, dass Kandidaten nach durchlaufener Ausbildung aufgrund fehlender Vorraussetzungen nicht zur Prüfung zugelassen wurden. Sicherheit bringt nur eine klare Zusage des zuständigen Landesamtes.

Typische Problemfälle sind fehlende CP in Klinischer Psychologie, Fachhochschul-MA, die Kombination von FH-BA und Uni-MA, sowie ausländische Abschlüsse.


Problemlage praktisch gesehen

Wenn eine Uni einen Fachhochschul-Bachelor als gleichwertig anerkennt und Dich zum Master zulässt, heißt das nicht automatisch, dass das Landesprüfungsamt, wo Du Deine Approbationsprüfung machen sollt, dies auch tut.

Erfahrungen

  • Bachelor in Rehapsych und Master an der Uni gemacht. Ausbildung in Hessen. Nach ordnungsgemäßer Aufnahme ins Institut den Hinweis erhalten, die Abschlüsse beim LPA prüfen zu lassen (darauf wurden alle mit Bachelor/Master hingewiesen) und die Absage erhalten.
  • BA und MA von der Uni, jedoch war der BA ein 2-Fach-BA. Wurde abgelehnt.
  • holländische (einjährige) Master wurden zunächst zugelassen, seit 2011 jedoch nicht mehr.

Strategien

  • juristischen Rat einholen und prüfen ob ihr Klagen könnt
  • an die zuständige Aufsichtsbehöre schreiben (ich vermute das es das Landesgesundheitsministerium ist)
  • die Sprechstunden lokaler Landtagsabgeordneter Aufsuchen und euer Problem schildern. Wenn das viele machen würde es natürlich den politischen Druck auf die LPAs und die Gesundheitspolitiker erhöhen endlich etwas zu ändern.
  • Vertrauensschutz: würde heißen, dass die Kandidaten/-innen dadurch, dass sie in die Ausbildung aufgenommen wurden, auch Ansprüche in Bezug auf die Ausübung des Ermessens seitens der Behörde erworben haben.
  • Ausbildungsleiter: wenn man tatsächlich eine so aufwändige Ausbildung absolviert und nicht die Approbation bekommt - sind die dann nicht für den Schaden, der entstanden ist, verantwortlich/hätten die einen nicht gewissenhaft darauf hinweisen müssen, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen?
  • Der vielleicht (je nach Lebensituation) einfachere Weg wäre wohl das Ausbildungsinstitut und Bundesland zu wechseln.

Kann ich klagen?

Leider ist es so, dass ein Schreiben bzgl. eines Ausschlusses von der Prüfung vom Landesprüfungsamt im Vorfeld nicht angefochten werden kann, da es nur eine Auskunft ist. Im Endeffekt kann erst geklagt werden, wenn man sich für die Approbationsprüfung angemeldet hat und daraufhin ein rechtsgültiges Schreiben erhalten hat. Da der Klageweg dann aber nicht in kurzer Zeit beschritten werden kann, wird sich wohl kaum jemand darauf einlassen, zu diesem Zeitpunkt zu klagen und die Prüfung vermutlich einige Monate/Jahre zu verschieben. Aus diesem Grund ist der Bundeslandwechsel für die meisten, die das betrifft, unausweichlich.